Lizenz-Verlängerung

Verlängerung der Lizenz

Zur Verlängerung der Lizenzen PPL N und PPL A (JAR FCL) müssen die folgenden Anforderungen in den letzten 24 Monaten erreicht werden:

  • 12 Flugstunden und 12 Starts/Landungen in den letzten 12 Monaten vor Ablauf der Berechtigung
  • einen Übungsflug mit einem Fluglehrer

Erleichterungen

Von den 12 Flugstunden müssen mind. 6 Stunden auf dem Flugzeugtyp erbracht werden, dessen Lizenz verlängert werden soll. Die 6 weiteren Flugstunden können auch mit einem anderen Luftfahrzeugen (z.B. Motorsegler (TMG)) erbracht werden. Inhaber des PPL-N haben die Möglichkeit diese Stunden auch mit einem aerodynamisch gesteuertem 3-Achs UL zu fliegen.

Der Übungsflug muss mit dem zur Lizenz gehörigen Flugzeugtyp geflogen werden.

Übungsflüge

Übungsflüge werden durchgeführt, um einen guten Trainingsstand der Piloten sicherzustellen. Es werden hauptsächlich sicherheitsrelevante Übungen geflogen. Dazu gehören unter anderem

  • Ziellandeübungen ohne Motorhilfe
  • Trainieren von Notfallsituationen
  • Stallübungen (Langsamflug)
  • Steilkurven
  • Normalverfahren und Notverfahren

nach Bedarf können auch individuelle Übungen und Flüge durchgeführt werden.


PPL-N (nationale Lizenz)

Gültigkeit der Erlaubnis 60 Monate
Verlängerung
innerhalb der letzten 24 Monate, vor Verlängerung, müssen erbracht und im Flugbuch nachgewiesen werden:
  1. mind. 12 Flugstunden, davon 6 Flugstunden und 12 Starts/Landungen als PIC auf wahlweise Motorflugzeugen PPL-N oder A, Reisemotorsegler (RMS) oder UL (SPL)
  2. mind. 1 Übungsstunde mit Fluglehrer
  3. gültiges Tauglichkeitszeugnis Klasse 2
Gültigkeit der Klassenberechtigung 2t 24 Monate
Verlängerung
innerhalb der letzten 12 Monate, vor Verlängerung, müssen erbracht und im Flugbuch nachgewiesen werden:
  1. mind. 12 Flugstunden, davon 6 Flugstunden als PIC auf wahlweise Motorflugzeugen PPL-A oder TMG
  2. mind. 1 Übungsstunde mit Fluglehrer
  3. gültiges Tauglichkeitszeugnis Klasse 2



PPL-A JAR-FCL

Gültigkeit der Erlaubnis 60 Monate
Gültigkeit der Klassenberechtigung "Einmotorige, kolbengetriebene Landflugzeuge" 24 Monate
Verlängerung
innerhalb der letzten 12 Monate, vor Verlängerung, müssen erbracht und im Flugbuch nachgewiesen werden:
  1. mind. 12 Flugstunden, davon 6 Flugstunden als PIC auf wahlweise Motorflugzeugen PPL-A oder TMG
  2. mind. 1 Übungsstunde mit Fluglehrer
  3. gültiges Tauglichkeitszeugnis Klasse 2 FCL 3



PPL-A (ICAO)

Gültigkeit der Erlaubnis wie im Beiblatt angegeben
Gültigkeit der Erlaubnis nach Verlängerung ab 1.5.2003 60 Monate
Gültigkeit der Klassenberechtigung "Einmotorige, kolbengetriebene Landflugzeuge bis 2000 kg MTOW 24 Monate
Verlängerungsbedingungen für vor dem 01.05.2003 ausgestellte Berechtigungen:
innerhalb der letzten 12 Monate, vor Verlängerung, müssen erbracht und im Flugbuch nachgewiesen werden:
Achtung: Hier gelten nicht mehr die "alten" Regelungen, sondern seit dem 01.09.2003 diese Neuregelung nach JAR-FCL.
  1. mind. 12 Flugstunden, davon 6 Flugstunden als PIC auf wahlweise Motorflugzeugen PPL-A oder TMG
  2. mind. 1 Übungsstunde mit Fluglehrer
  3. gültiges Tauglichkeitszeugnis Klasse 2 FCL 3
Umschreibung PPL-A auf JAR-FCL PPL-A
Voraussetzungen
  1. CVFR-Berechtigung
  2. 75 Stunden Gesamtflugzeit (PPL-A / RMS)
  3. schriftliche Erklärung über Kenntnis JAR-FCL 1
Hinweis:
Die Umschreibung ist nicht zeitlich gebunden. Die Möglichkeit einer CVFR-Ausbildung bleibt auch für später erhalten (1.DVO §5 Absatz 1c). Es besteht keine Umschreibungspflicht.
PPL-A Lizenzen die bis zum 01.05.2003 ausgestellt wurden bleiben nach Annex 1 der ICAO uneingeschränkt im Ausland und in Deutschland gültig. Bei Nichtumschreibung wird bei der nächsten Verlängerung ein PPL-A (ICAO-konform) ausgestellt. Die vorhandenen Privilegien bleiben erhalten.



Passagierflüge

PPL-N, PPL-A und JAR-FCL-PPL-A und UL (bei vorhandener Passagierflugberechtigung)
Voraussetzungen

3 Starts / Landungen auf dem Muster und der Klasse, das geflogen werden soll, in den letzten 90 Tagen.



Tauglichkeitszeugnisse Klasse 2

Gültigkeit bis 40 Jahre 5 Jahre
bis 60 Jahre 2 Jahre
ab 60 Jahre 1 Jahr
 

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